Ertragsteuerliche Behandlung einer erworbenen Vertragsarztzulassung

Mit dem sog. Gesundheitsstrukturgesetz 1993 (BGBl. 1993 I S. 2266) entstanden Beschränkungen in der Niederlassung von Ärzten. Wird durch eine kassenärztliche Vereinigung eine Überversorgung in einem Planungsbereich festgestellt, tritt eine Zulassungssperre ein. Vertragsarztsitze haben daher einen gewissen Wert. Der BFH hat nun entschieden, dass die Vertragsarztzulassung Teil des Praxiswerts ist, der als Wirtschaftsgut nach § 7 Abs.1 EStG abzuschreiben ist ( BFH VIII R 7/14, BStBl. II 2017, S. 689; BFH VIII R 56/14, BStBl. II 2017, S.694). Entscheidend ist aber darauf hinzuweisen, dass kein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut entsteht, sondern eine steuerliche Berücksichtigung lediglich in den Grenzen des § 7 Abs.1 S.3 EStG ( § 253 Abs.3 S.3 HGB) möglich bleibt.

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