Mit Entscheidung des Bundesrates vom 20.05.2022 wurde dem Steuerentlastungsgesetz 2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-DRS. 20/1765) zugestimmt (BR. Drs. 205/22 (B9)). Unter dem Eindruck „galoppierender“ Inflation, wie auch den kriegerischen Auseinandersetzungen in Ost-Europa setzt sich die Bundesregierung das Ziel mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 die Bürger:innen zu entasten. Folgende Regelungen stellen wichtige Neuerungen des Gesetzes dar:
- Erhöhung des Grundfreibetrages (§ 32a Abs.1 EStG) auf nunmehr 10.347 EUR
(Einhergehend mit der Anhebung des Grundfreibetrages wurden auch die Beträge in § 39b Abs.2 S.7 EStG, § 46 Abs.2 Nr.3 und 4 EStG und § 50 Abs.2 S.2 Nr.4 Buchst. a EStG angepasst)
- Erhöhung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs.1 S.3 Nr.4 S.8 Buchst. a und b sowie Nr.5 S.9 Buchst. a und b EStG)
Die Entfernungspauschalen für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 0,3 EUR. Ab dem 21 Kilometer gilt für den Zeitraum ab 2022 nun ein von 0,35 EUR auf 0,38 EUR erhöhter Satz.
- Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages (§ 9a Abs.1 S.1 Nr.1 Buchst. 1 EStG)
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird auf 1.200,00 EUR angehoben.
- Einführung einer Energiepreispauschale (§112-114 EStG)
Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird den anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen einmalig eine Energiepreispauschale i.H.v. 300,00 EUR gewährt. Die Anspruchsberechtigung knüpft dabei u.a. an die Erwerbstätigkeit im Inland. Rentner sind i.d.R. nicht anspruchsberechtigt. Bei aufkommenden Fragen stehen wir zu Ihrer Verfügung.
- Gewährung eine Kinderbonus 2022 ( §66 Abs.1 S.2 und 3 EStG)
Im Veranlagungszeitraum 2022 besteht für jedes Kind, für welches im Juli 2022 Anspruch auf Kindergeld besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des einmaligen Kinderbonuses i.H.v. 100,00 EUR. Der Kinderbonus wird im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung gem. § 31 S.4 EStG zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt. Bei dieser sog. Günstigerprüfung muss geprüft werden, ob sich Kindergeld und Kinderbonus oder eine Entlastung durch die sog. Kinderfreibeträge steuerlich günstiger auswirken. Bei Fragen hierzu stehen wir zu Ihrer Verfügung.