Zugangsbilanzierung von Beteiligungen im Wege der Sacheinlage

Beteiligungen stellen ein wichtiges Mittel der wirtschaftlichen, organisatorischen aber auch finanziellen Einflussnahme dar. Sie gewähren Mitgliedsrechte (z.B. Gewinnbezugsrechte) und auch Verwaltungsrechte (z.B. Stimmrechte)[1]. Bei der Bewertung von Beteiligungen ist zwischen Anteilen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

Für die Zugangsbewertung eines Anteils an einer Personengesellschaft sind grds. die fortgeführten Anschaffungskosten i.S.d. § 253 Abs.1 HGB i.V.m. § 255 Abs.1 HGB, § 5 Abs.1 S.1 EStG maßgebend. Im Unterschied zur Handelsbilanz erwirbt der Erwerber einer Beteiligung steuerrechtlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern in Höhe seiner Beteiligung Anteile am Gesellschaftsvermögen. Die Summe der erworbenen Anteile an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens entspricht schlussendlich dem Kapitalkonto des Gesellschafters (sog. Spiegelbildmethode)[2]. Bei der Zugangsbewertung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist dagegen steuer- wie handelsrechtlich auf die Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs.1 HGB i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.2 EStG abzustellen. Auch liegt handels- wie steuerrechtlich ein einheitliches Wirtschaftsgut vor.

Werden Anteil an Personen- oder Kapitalgesellschaften im Wege der Sacheinlage erworben muss unterschieden werden woher die hingegebene Sache stammt. Erfolgt die Sacheinlage aus dem Betriebsvermögen ist der gemeine Wert i.S.d. § 6 Abs.6 EStG maßgebend, bei einer Sacheinlage aus dem Privatvermögen dagegen der Teilwert i.S.d. § 6 Abs.1 Nr.5 EStG. Die Wertbestimmung eines Beteiligungsanteil ist unter Umständen für den Erwerber von entscheidender Bedeutung, hat sie doch Auswirkungen auf die schlussendlich wahrnehmbaren Rechte eines Gesellschafters. Gerne beraten wir Sie hier.

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[1] Vgl. Reiner, in: Münch. Kommentar, 3. Aufl. 2013, §271 Rn.6

[2] Vgl. Winnefeld, in: Winnefeld, 5. Aufl. 2015, Kapitel M: Bilanzrechtliche Sonderfragen, Rn. 826

 

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